BJV-Geschäftsstelle

Hinweise für Journalistinnen und Journalisten zum Diesel-Fahrverbot in München

Die Stadt München antwortet auf eine Anfrage des BJV.

München, 02.03.2023

+++ Update, 02.03.2023:

Auf Anfrage des Bayerischen-Journalisten Verbands stellt der Münchner Oberbürgermeister Dieter Reiter nun klar: Die Pressefreiheit und das Erfordernis der aktuellen Berichterstattung werden bei der Genehmigung von Ausnahme-Anträgen zum Diesel-Fahrverbot in München berücksichtigt.

Der BJV-Forderung nach einer Präzisierung der Ausnahmeregelungen kam der Bürgermeister damit nach.

Kolleginnen und Kollegen, die aus München berichten und dafür auf ein Fahrzeug der betroffenen Schadstoffklassen Euro 4/IV und Euro 5/V angewiesenen sind, rät der BJV daher, diesen Umstand bei der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung deutlich zu machen.

Betroffene BJV-Mitglieder können sich bei Fragen zum Thema auch an unsere Rechtsberatung wenden: rechtsberatung@bjv.de.

 

Bitte beachten Sie auch die Hinweise aus dem ursprünglichen Artikel vom 01.02.2023:

Die Stadt München hat in Reaktion auf die jahrelange Überschreitung der Stickstoffdioxid-Werte, aufgrund derer die Deutschen Umwelthilfe gegen die Stadt klagte, neue Maßnahmen zu deren Reduzierung erlassen. Dazu erreichten den Bayerische Journalisten-Verband Nachfragen von Mitgliedern. Die Maßnahmen treten stufenweise ab dem 01. Februar in Kraft. Mit Konsequenzen für Diesel-Fahrer:innen. Es gibt allerdings Ausnahmen, unter die nach Ansicht des BJV auch für die journalistische Berichterstattung genutzte Fahrten fallen können – das bedeutet jedoch nicht, dass Journalist:innen generell einen Freifahrtschein haben.

Der BJV wies die Stadt München in einem Schreiben auf das besondere öffentliche Interesse der journalistischen Berichterstattung hin und forderte, diese bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen priorisiert zu berücksichtigen. Der Verband stellte zudem die schwierige wirtschaftliche Situation von freien Journalistinnen und Journalisten dar, für die ein KfZ-Kauf eine starke Belastung darstellen kann. Er forderte eine Präzisierung der Ausnahmeregelungen im Hinblick auf journalistische Berufstätigkeit, da die Regelungen Interpretationsspielraum lassen.

Wer ist betroffen?

Betroffen sind zunächst ab 01. Februar Besitzer:innen von Diesel-Fahrzeugen der Schadstoffklasse 4. Diese dürfen den Bereich der Umweltzone innerhalb des Mittleren Rings inklusive der B2R nicht befahren. Ab 01. Oktober ist auch Schadstoffklasse 5 betroffen, ab 01. April 2024 entfallen Ausnahmen für Anwohner- und Lieferverkehr – sofern die Stickstoffdioxid-Grenzwerte bis dahin immer noch übertroffen werden. Da es zahlreiche Ausnahmen für Gewerbebetreibe und private Härtefälle gibt, stellt sich die Frage, wie Journalistinnen und Journalisten berücksichtigt werden.

Der BJV hat das Konzept zur Erteilung von Ausnahmeregelungen geprüft und sieht folgende Punkte, die Journalist:innen beachten müssen:

  • Eine generelle Ausnahmeregelung für Journalist:innen sieht die Stadt München nicht vor. Es bedarf eines Antrags im Einzelfall. Dieser kann kostenpflichtig für ein Jahr lang beantragt werden.
  • Genehmigungsfähig sind Fahrten, die im öffentlichen Interesse liegen, sowie Fahrten zur Ausübung der Berufstätigkeit, sofern ein Ausweichen auf den ÖPNV nicht möglich ist. Beide Voraussetzungen erfüllen nach Ansicht des BJV bestimmte Fahrten, die für die journalistische Berichterstattung nötig sind, sofern es sich um unmittelbare aktuelle Ereignisse handelt.
  • Explizit als genehmigungsfähige Ausnahme genannt sind Fahrten mit Mediensonderfahrzeugen, also etwa mit Ü-Wagen und mobilen Studios, die eine besondere technische Ausstattung aufweisen.
  • Ausnahmen werden nur dann erteilt, wenn der Wechsel auf ein anderes Fahrzeug nicht zumutbar ist.

Durch die Einzelfall-Regelungen bleibt die Möglichkeit zur freien Berichterstattung prinzipiell gewahrt. Ungeklärt ist allerdings die Frage, wie die Stadt München mit Grenzfällen umgehen will, in denen ein Ausnahmeantrag nicht im Voraus gestellt werden kann.

Würde ein:e Reporter:in etwa über eine hochaktuelle Notlage in München berichten, den Ereignisort innerhalb des mittleren Rings aber nur mit einem vom Verbot betroffenen Diesel-Fahrzeug rechtzeitig erreichen können, droht prinzipiell ein Bußgeld von 100 Euro. Der BJV sieht in einem solchen Fall allerdings ein überwiegendes öffentliches Interesse auf Seiten der Berichterstattung. Dies muss die Stadt München so auch an ihre mit dem Diesel-Fahrverbot befassten Behörden vermitteln, fordert der Verband.

Betroffene BJV-Mitglieder können sich bei Fragen zum Thema auch an unsere Rechtsberatung wenden: rechtsberatung@bjv.de.

Informationen der Stadt München zum Diesel-Fahrverbot finden Sie hier online.

Benedikt Frank

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